- Der Verein führt den Namen "lebens(t)raum e.V." und hat seinen Sitz in Halle (Saale).
- Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halle (Saale) eingetragen.
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Betreuung von körperlich, geistig und mehrfach behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in allen Lebensbereichen
sowie eine umfassende Hilfe für betroffene Familien. Der Verein setzt sich für ein selbstbestimmtes, aktives und menschenwürdiges Leben dieser Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen ein.
Dies geschieht insbesondere durch Aufbau und Betrieb geeigneter Einrichtungen und Dienste, mit dem Ziel der vollen Integration der Menschen mit Behinderung in das öffentliche Leben, z.B. durch:
- Errichtung, Betreuung und Betreibung von gemeinnützigen Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Freizeitgestaltung für Menschen mit Behinderung
- Organisation von Gesprächsrunden und Elternarbeit
- Öffentlichkeitsarbeit sowie Zusammenarbeit mit Vereinigungen, Fachleuten und öffentlichen Gremien mit dem Ziel der zunehmenden Berücksichtigung der Behindertenproblematik im sozialen Gefüge
- Einflussnahme bei öffentlichen Bauvorhaben auf behindertengerechtes Bauen und Wohnen
- Einflussnahme bei der Errichtung von geeigneten Arbeitsplätzen auch in Industrie und Handwerk
- Der Verein ist Interessenvertreter für Menschen mit körperlicher, geistiger und mehrfacher Behinderung, von Eltern und Angehörigen, Begleitern und Förderern.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein kann Mitglied in Vereinen werden, die denselben Zweck verfolgen.
- Der Verein organisiert für die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter die erforderlichen Bildungs- und Qualifizierungs-maßnahmen sowie den Erfahrungsaustausch.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12. des Jahres, in dem der Verein in das Vereinsregister der Stadt Halle eingetragen wird.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein kann seine Betreuungsaufgaben in Form von ambulanten, teilstationären und vollstationären Maßnahmen durchführen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- ordentliche Mitglieder können werden:
- natürliche Personen
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
- Die Mitgliedschaft kann bestehen als:
- ordentliches Mitglied
- förderndes Mitglied
- Ehrenmitglied
-
- Ordentliche Mitglieder sind Personen zu 1., die beim Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Fördernde Mitglieder sind Personen zu 1.a) und 1.b), die beim Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen, um die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Ehrenmitglieder sind Personen zu 1.a), die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung hierzu ernannt werden. Sie müssen sich durch ihre Aktivitäten um den Verein besonders verdient gemacht haben.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Verein verpflichtet sich der Antragsteller, die Ziele, Zwecke und Satzung anzuerkennen. Die geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
- Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung laufender Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung (BO).
- Fördernde Mitglieder zahlen oder leisten den Beitrag, zudem sie sich bei der Aufnahme gegenüber dem Vorstand verpflichtet haben.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt nach dessen Anhörung der Vorstand. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund möglich. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese hat darüber abzustimmen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht:
- aktiv im Verein mitzuarbeiten
- zu wählen und gewählt zu werden
- sich offen und kritisch zur Arbeit des Vereins zu äußern
- Vorschläge zu unterbreiten und Anträge zu stellen
- Vergünstigungen und Förderungen, die auf Grund entsprechender Vereinsbeschlüsse gewährt werden, in Anspruch zu nehmen
- Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflichten:
- die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen
- übernommene Aufgaben zu erfüllen und die Arbeit des Vereins aktiv zu unterstützen
- Vereinsbeschlüsse und –ziele anzuerkennen und danach zu handeln.
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder und das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Mitteilung der Tagesordnung obliegen dem 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
- Sie erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.
- Jede frist- und ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-versammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse sind für den Verein und die Mitglieder bindend. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom 1. Vorsitzenden oder vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- Nach fristgerechter Einladung (14 Tage) ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Ausnahme hiervon stellt die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins dar.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Über Beschlüsse der Mitglieder-versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Näheres bestimmt die Wahlordnung (WO).
- Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes zugelassen werden.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Beschluss der Wahlordnung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrages
- Beratung des Jahresberichtes und der geprüften Jahresrechnung
- Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
- Beschluss der Satzung bzw. Beschluss von
Satzungsänderungen und Satzungsergänzungen
- Beschluss des Haushaltes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschluss über Auflösung des Vereins
- Beschluss über den Einspruch wegen Ablehnung der Aufnahme eines Mitglieds in den Verein
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und
- dem Schatzmeister
Der Vorstand kann bis höchstens auf vier Personen erweitert
werden. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
Stellvertreter des 1. Vorsitzenden, dem Vorstand Finanzen und
dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit/Presse.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen der
ordentlichen Mitgliedern von der Mitgliederversammlung auf 4
Jahre gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des Vorstand
Finanzen erfolgt, gegenüber dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
und dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit/Presse, um 2 Jahre
versetzt.
Über die Wahlordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
- Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter jeweils der Vorsitzende oder 1. stellvertretende Vorsitzende.
- Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch einzusetzen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen, mindestens aber drei anwesend sind. Dabei ist die Mitwirkung des ersten Vorsitzenden oder des 1. stellvertretenden Vorsitzenden unbedingt erforderlich.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung (GO) geben.
- Dem Vorstand sollen mindestens drei Elternteile von Kindern mit Behinderung angehören oder selbst Menschen mit Behinderung im Sinne der Satzung sein. Der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter müssen diesem Personenkreis angehören.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse ausschließlich in den Vorstandssitzungen. Die Einladung zur Vorstandssitzung und die Mitteilung der Tagesordnung obliegen dem ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden. Sie ist an keine Form gebunden.
- Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- Die Organe des Vereins können angemessene Vergütung erhalten. Tatsächlich entstandene Kosten wie Telefon, Fahrtkosten u.ä. können zusätzlich durch die Vorlage entsprechender Belege ersetzt werden.
- Der Vorstand kann über die Anstellung einer Geschäftsführung entscheiden. Der Geschäftsführer nimmt die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahr und führt die Beschlüsse der Organe aus. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung (GO).
- Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Organisation die Erfüllung der Aufgaben des Vereins gewährleisten. Die Bestimmungen über Gemeinnützigkeit (vergl. §4) sind maßgebend.
- Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Aufgrund des Inventars und der Buchführung hat der Vorstand nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss zu erstellen (Bilanz sowie Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung) sowie einen Geschäftsbericht aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
- Der Jahresabschluss, der Geschäftsbericht des Vorstandes und der Bericht der Rechnungsprüfer sind der Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Auf der folgenden Mitgliederversammlung ist darüber abzustimmen. Näheres bestimmt die Haushalts- und Finanzordnung (FO).
- Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer (mindestens zwei) überwachen die Kassengeschäfte und das Finanzgebaren des Vereins.
- Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie überprüfen die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel.
- Die Überprüfung ist mindestens einmal im Jahr vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung fertigen die Rechnungsprüfer ein Protokoll. Die Mitgliederversammlung ist hierüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung oder, sofern erforderlich, in einer außerordentlichen Versammlung zu unterrichten.
- Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt für vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Satzungsänderungen oder Satzungsergänzungen bedürfen der ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
- Die Mitglieder sind über alle durchgeführten Satzungsänderungen zu informieren
- Die Auflösung des Vereins ist mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Im Falle der Beschlussunfähigkeit muss die Versammlung vertagt und bei Einberufung einer neuen Versammlung die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke kommt das Vermögen nach der Begleichung der Schulden dem Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. zugute. Dieses Vermögen soll unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Betreuung von Menschen mit Behinderung im Sinne dieser Satzung in Halle/Saale eingesetzt werden.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes (siehe § 2) durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
- Die Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Die Satzung wurde am 25.01.2007 errichtet.
Die erste Satzungsänderung wurde vom Finanzamt am 25.05.2007 vorgelegt. Die erste Satzungsänderung wurde zum 30.05.2007 bestätigt.
§ 18 Nr. 4 ändert sich bis zur endgültigen Veranlagung wie folgt:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke kommt das Vermögen…
Somit entspricht diese Satzung dem Stand vom 30.05.2007.
Satzungsänderung am 16.01.2009
§ 13 Punkt 1 wird geändert auf:
Der Vorstand kann bis höchstens auf vier Personen erweitert werden. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden, dem Vorstand Finanzen und dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit/Presse.
§ 13 Punkt 2 wird geändert auf:
Die Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen der ordentlichen Mitgliedern von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des Vorstand Finanzen erfolgt, gegenüber dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden und dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit/Presse, um 2 Jahre versetzt.
§ 16 Punkt 4 wird geändert auf:
Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt für vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Somit entspricht diese Satzung dem Stand vom 16.01.2009
Satzungsänderung am 19.10.2009
§ 13 Punkt 12 wird zusätzlich mit aufgenommen
12. Die Organe des Vereins können angemessene Vergütung erhalten. Tatsächlich entstandene Kosten wie Telefon, Fahrtkosten u.ä. können zusätzlich durch die Vorlage entsprechender Belege ersetzt werden.
Somit entspricht diese Satzung dem Stand vom 19.10.2009.
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